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Herrnhuter Sterne GmbH von SKW Schwarz wegen Nachahmung abgemahnt

29. November 2023Markenrecht, Wettbewerbsrecht

Abmahnung wegen Nachahmung: Herrnhuter Sterne GmbH im Rechtsstreit mit SKW Schwarz

Derzeit verschickt die Anwaltskanzlei SKW Schwarz Abmahnungen im Auftrag der Herrnhuter Sterne GmbH. Den betroffenen Mandanten wird vorgeworfen, Weihnachtsbeleuchtungen in Form von Sternen verkauft zu haben, die eine Imitation des originalen Herrnhuter Sterns darstellen.

Die Firma Herrnhuter Sterne GmbH besitzt unter anderem eine Unionsmarke und stützt sich auf die sogenannte wettbewerbsrechtliche Einzigartigkeit ihrer Sterne.

Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist das Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2015 (BGH, Urteil vom 2. 12. 2015 – I ZR 176/14 – Herrnhuter Stern). In diesem Urteil hat das höchste deutsche Gericht genau diese Frage untersucht: Hat der Herrnhuter Stern eine wettbewerbsrechtliche Einzigartigkeit?

Das Gericht hat dazu festgestellt:

Wettbewerbsrechtlicher Schutz besteht, wenn ein Unternehmen das Ergebnis der Anstrengungen eines Mitbewerbers kopiert und auf dem Markt anbietet, das eine wettbewerbsrechtliche Einzigartigkeit aufweist, vorausgesetzt, es treten besondere Umstände hinzu, die die Kopie als unlauter erscheinen lassen. Dies ist der Fall, wenn die Kopie geeignet ist, Verwirrung über die Herkunft zu erzeugen, und der Nachahmer angemessene und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung dieser Verwirrung nicht ergreift.

Daraus ergibt sich ein Rechtsanspruch. Dies bedeutet, dass identische oder ähnliche Kopien, die von Konkurrenten oder Mitbewerbern der Herrnhuter Sterne GmbH auf den Markt gebracht werden, mit gerichtlichen Verfügungen belegt werden können, unabhängig davon, ob diese Weihnachtsdekorationen als Herrnhuter Sterne bezeichnet werden oder nicht.

Wie bei allen Abmahnungen im Bereich Wettbewerbs- und Markenrecht fordert die Herrnhuter Sterne GmbH auch in den aktuellen Schreiben eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, umfangreiche Auskünfte und die Übernahme von Kosten auf Grundlage eines Streitwerts von 100.000,00 €, was einer Forderung in Höhe von 2.584,09 € entspricht.

Wie sollte man auf eine derartige Abmahnung reagieren?

Zunächst sollte man überprüfen, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt. Falls dem so ist, könnte es sinnvoll sein, eine angepasste Unterlassungserklärung abzugeben.

Insbesondere im Zusammenhang mit Produkten dieser Art sollte man auch in Betracht ziehen, ob der Händler eventuell Ansprüche gegenüber seinen Lieferanten geltend machen kann. In diesem Bereich stehe ich Ihnen gerne beratend zur Seite und kann bei Bedarf entsprechende Ansprüche durchsetzen.

Bitte zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren, und senden Sie mir am besten das erhaltene Schreiben per E-Mail zu.

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Über die Autorin

Anne-Kathrin Renz

Anne-Kathrin Renz

Anne-Kathrin Renz ist Rechtsanwältin, Datenschutz- und Lehrbeauftragte. Sie hat den theoretischen Teil der Fachanwaltsausbildung Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht absolviert. Im Blog berichtet sie über aktuelle Themen aus der digitalen Welt der Juristerei.

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