Persönlichkeitsrechtsverletzung – Ihre Rechte bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Wichtigste in Kürze

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor, wenn durch das Verhalten eines Dritten – etwa durch ehrverletzende Äußerungen, unzulässige Bildveröffentlichungen, falsche Tatsachenbehauptungen oder unerlaubte Datenverbreitung – das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder eine seiner besonderen Ausprägungen rechtswidrig beeinträchtigt wird.

Betroffenen stehen in der Regel Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Widerruf, Gegendarstellung, Auskunft, Schadensersatz und – bei schwerwiegenden Verletzungen – eine Geldentschädigung zu. Zusätzlich bestehen datenschutzrechtliche Löschungs- und Schadensersatzansprüche nach Art. 17, 82 DSGVO.

Für den einstweiligen Rechtsschutz gilt: Je nach Oberlandesgerichtsbezirk muss innerhalb von etwa einem Monat ab Kenntnis von Verletzung und Verletzer gehandelt werden, sonst entfällt die prozessuale Dringlichkeit. Frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher dringend angezeigt.

Was ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Der Begriff der Persönlichkeitsrechtsverletzung bezeichnet jede rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) oder einer seiner besonderen gesetzlichen Ausprägungen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Persönlichkeit eines Menschen in ihrer Selbstbestimmung, ihrer privaten Lebensgestaltung, ihrer sozialen Geltung und ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit – und damit letztlich das, was einen Menschen in seiner Einzigartigkeit ausmacht.

Anders als viele andere Rechtspositionen ist das APR nicht abschließend gesetzlich normiert, sondern als sogenanntes Rahmenrecht ausgestaltet. Sein konkreter Schutzbereich wird in jedem Einzelfall durch Abwägung mit kollidierenden Grundrechten – insbesondere der Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) – bestimmt. Diese einzelfallbezogene Abwägung führt dazu, dass identische Äußerungen oder Bildveröffentlichungen in dem einen Kontext rechtmäßig, in dem anderen rechtswidrig sein können.

In der Praxis reicht das Spektrum der Persönlichkeitsrechtsverletzungen von der Beleidigung durch eine WhatsApp-Nachricht über die unerlaubte Fotoveröffentlichung in sozialen Netzwerken, die herabsetzende Google- oder Jameda-Bewertung, den heimlichen Mitschnitt eines Telefongesprächs bis hin zu Deepfake-Videos, die mit Hilfe künstlicher Intelligenz eine reale Person in einen frei erfundenen Kontext versetzen.

Rechtliche Grundlagen: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Verfassungsrechtliche Verankerung

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat seine dogmatische Heimat in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat es in ständiger Rechtsprechung als eigenständiges, umfassend auf den Schutz der Persönlichkeit gerichtetes Grundrecht anerkannt. Es ergänzt die speziellen Freiheitsrechte des Grundgesetzes und schützt insbesondere diejenigen Aspekte der Persönlichkeit, die nicht bereits von spezielleren Grundrechten erfasst werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutzbereich in einer Reihe von Leitentscheidungen konkretisiert: Im Soraya-Beschluss (BVerfGE 34, 269) wurde die Geldentschädigung bei schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen verfassungsrechtlich fundiert; im Lebach-Urteil (BVerfGE 35, 202) wurde das Recht auf Resozialisierung als Ausprägung des APR anerkannt; im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) wurde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründet. Diese Rechtsprechungslinie prägt bis heute die zivilrechtliche Handhabung.

Zivilrechtlicher Schutz: § 823 Abs. 1 BGB

Zivilrechtlich wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Dieser dogmatische Anknüpfungspunkt eröffnet den Betroffenen deliktsrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz und – in analoger Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB – auf Unterlassung und Beseitigung. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diesen Schutz seit dem sogenannten Leserbrief-Urteil (BGHZ 13, 334) kontinuierlich fortentwickelt und präzisiert.

Besondere gesetzliche Ausprägungen

Neben dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht existieren spezielle gesetzliche Ausprägungen, die einzelne Facetten der Persönlichkeit normativ konkretisieren:

  • Recht am eigenen Bild – §§ 22, 23 KUG (Kunsturhebergesetz), strafbewehrt durch § 33 KUG;
  • Namensrecht – § 12 BGB;
  • Strafrechtlicher Ehrschutz – §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung); diese Normen sind zugleich Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB;
  • Datenschutzrecht – DSGVO und BDSG, insbesondere Art. 17 DSGVO (Löschung), Art. 15 DSGVO (Auskunft) und Art. 82 DSGVO (Schadensersatz);
  • Bildberichterstattung im Rahmen der Presse – ergänzend die Landespressegesetze (im Saarland: Saarländisches Mediengesetz – SMG) mit Gegendarstellungsanspruch.

Sind diese Spezialnormen einschlägig, treten sie regelmäßig neben das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder verdrängen es in ihrem jeweiligen Regelungsbereich.

Die drei Schutzsphären (Sphärentheorie)

Zur Strukturierung der Abwägung hat die Rechtsprechung die sogenannte Sphärentheorie entwickelt. Sie unterscheidet drei konzentrische Schutzsphären, denen unterschiedlich intensiver Schutz zukommt:

Intimsphäre

Die Intimsphäre umfasst den letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung – insbesondere die Sexualität, den Gesundheitszustand, innere Gedanken, Gefühle und geistig-seelische Zustände. Sie ist grundsätzlich absolut geschützt und einer Abwägung mit anderen Grundrechten nicht zugänglich. Eingriffe sind daher so gut wie immer rechtswidrig. Praktisch relevant werden hier insbesondere unerlaubte Intimaufnahmen, die Weitergabe medizinischer Informationen oder die Offenlegung sexueller Präferenzen.

Privatsphäre

Die Privatsphäre erstreckt sich auf häusliche Räumlichkeiten, familiäre und partnerschaftliche Beziehungen, aber auch auf Angelegenheiten, die ihrer Natur nach typischerweise als „privat“ eingestuft werden – zum Beispiel das persönliche Finanzverhalten, Urlaubsgewohnheiten oder persönliche Anschauungen außerhalb öffentlicher Rollen. Eingriffe in die Privatsphäre sind nicht per se rechtswidrig; vielmehr ist eine Abwägung mit entgegenstehenden Grundrechten wie der Meinungs- oder Pressefreiheit vorzunehmen. Allerdings trifft den Eingreifenden eine erhebliche Rechtfertigungslast.

Sozialsphäre

Die Sozialsphäre betrifft das Verhalten einer Person in der Öffentlichkeit – insbesondere das berufliche Wirken, öffentliche Auftritte und sonstige Aktivitäten, bei denen der Einzelne bewusst in Interaktion mit seiner Umwelt tritt. Hier ist der Schutz am schwächsten; Eingriffe sind in weitem Umfang hinzunehmen, wenn sie etwa der öffentlichen Meinungsbildung dienen. Die Grenzen werden jedoch überschritten, wenn die Berichterstattung unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, die Person in stigmatisierender Weise an den Pranger stellt oder eine Schmähkritik darstellt.

Praxishinweis

Die saubere Einordnung des Sachverhalts in eine der drei Sphären ist in der rechtlichen Prüfung fast immer der entscheidende Weichenstellungsschritt: Sie determiniert maßgeblich, wie hoch die Rechtfertigungslast auf Seiten des Eingreifenden liegt und wie weit die Abwägung zugunsten des Betroffenen ausfallen kann.

Typische Fallgruppen im Überblick

Ehrverletzende Äußerungen

Beleidigungen (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) sind zugleich strafrechtlich relevante Handlungen und Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Zivilrechtlich lösen sie die gesamte Palette der APR-Ansprüche aus – von der Unterlassung über den Widerruf bis hin zur Geldentschädigung, wenn die Äußerung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Ehre darstellt.

Unwahre Tatsachenbehauptungen

Falsche Tatsachenbehauptungen genießen grundsätzlich keinen Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG, da bewusst oder erweislich unwahre Tatsachenbehauptungen keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten. Der Betroffene kann ihre Unterlassung und – sofern noch Wirkungen fortbestehen – ihren Widerruf verlangen.

Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. § 23 KUG regelt abschließend die Ausnahmen, insbesondere Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bildnisse von Personen als Beiwerk und Bildnisse von Versammlungen und Aufzügen. Auch diese Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). Der Bundesgerichtshof prüft das Recht am eigenen Bild seit der Entscheidung Caroline von Monaco und ihrer Nachfolgeentscheidungen in einem abgestuften Schutzkonzept, das den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung trägt.

Recht am eigenen gesprochenen Wort

Das Recht am eigenen gesprochenen Wort schützt vor heimlichen Tonmitschnitten und deren Weiterverbreitung. Es ist strafrechtlich durch § 201 StGB flankiert. Zivilrechtlich ergeben sich hieraus Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche, insbesondere wenn heimlich aufgezeichnete Gespräche gegen den Willen des Gesprächspartners veröffentlicht werden.

Namensrecht (§ 12 BGB)

Das Namensrecht schützt vor der unbefugten Nutzung des eigenen Namens durch Dritte. Besondere Relevanz hat es im digitalen Raum bei Domain-Registrierungen, bei Fake-Profilen in sozialen Netzwerken oder bei der kommerziellen Ausnutzung des Namens bekannter Personen.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Aus dem Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) hat das Bundesverfassungsgericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entwickelt. Es ist heute weitgehend durch die DSGVO konkretisiert und findet seine zivilrechtliche Durchsetzung unter anderem über Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung), Art. 15 DSGVO (Auskunft) und Art. 82 DSGVO (Schadensersatz, insbesondere immateriellen Schadensersatz).

Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung? – Die zentrale Weichenstellung

Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung ist in äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen die zentrale Weichenstellung. Sie entscheidet darüber, welchen Grundrechtsschutz der Äußernde genießt und welche Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerung zu stellen sind:

  • Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich – sie können entweder wahr oder unwahr sein. Unwahre Tatsachenbehauptungen genießen keinen Grundrechtsschutz und können regelmäßig untersagt werden.
  • Meinungsäußerungen zeichnen sich durch ein wertendes, stellungnehmendes Element aus. Sie stehen unter dem Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und sind auch dann grundsätzlich zulässig, wenn sie scharf, polemisch oder überspitzt formuliert sind.

Die Grenze der Meinungsfreiheit ist erst bei der sogenannten Schmähkritik überschritten – also dann, wenn es der Äußerung nicht mehr um die Sache, sondern nur noch um die Diffamierung der Person geht. Die Rechtsprechung ist bei der Annahme einer Schmähkritik bewusst zurückhaltend; der Meinungsfreiheit kommt hier ein erhebliches Gewicht zu (vgl. dazu zuletzt die sogenannte Künast-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Eine besondere Konstellation bildet die Formalbeleidigung und der Angriff auf die Menschenwürde, bei denen die Abwägung stets zugunsten des Persönlichkeitsschutzes ausfällt.

Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Im digitalen Raum hat das Thema eine eigene Dynamik entwickelt. Reichweite, Perpetuierung und Anonymisierbarkeit der Täter machen Rechtsverletzungen im Internet besonders belastend und prozessual anspruchsvoll.

Social Media (Instagram, Facebook, TikTok, X/Twitter)

Auf Social-Media-Plattformen treten Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in vielfältigen Formen auf: von herabsetzenden Kommentaren über die unerlaubte Veröffentlichung privater Fotos bis hin zu koordinierten Kampagnen (sogenannten „Shitstorms“). Rechtlich maßgeblich sind neben den allgemeinen APR-Regelungen die Haftungsprivilegien des Digital-Services-Gesetzes (DDG) sowie die Vorgaben des Digital Services Act (DSA, VO (EU) 2022/2065), die insbesondere das Meldeverfahren („Notice and Action“) und die Pflichten der Plattformen gegenüber Nutzern regeln. Gegenüber der Plattform bestehen Auskunfts- und Löschungsansprüche; gegenüber dem unmittelbaren Verletzer die vollen APR-Ansprüche.

Bewertungsportale (Google, Jameda, Kununu)

Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen das rechtliche Pflichtenprogramm von Bewertungsportalen konturiert. Unternehmen und Berufsträger – insbesondere Ärzte, Anwälte, Handwerker – können gegen unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik in Bewertungen mit einem Prüfpflichtenanspruch gegenüber dem Portalbetreiber vorgehen. Nach Erhalt einer substantiierten Beanstandung muss das Portal die Bewertung prüfen und, falls der Bewertende keine ausreichenden Nachweise für den behaupteten Geschäftskontakt liefert, die Bewertung löschen. Bei offensichtlich rechtswidrigen Bewertungen bestehen unmittelbare Löschungsansprüche.

Deepfakes und KI-generierte Persönlichkeitsrechtsverletzungen

Ein Themenfeld, das durch den Siegeszug generativer KI-Systeme in den letzten Jahren erhebliche praktische Relevanz gewonnen hat, sind Deepfakes – also mit künstlicher Intelligenz erzeugte oder manipulierte Bild-, Video- oder Audioinhalte, die eine reale Person in einen nicht stattgefundenen Kontext versetzen. Rechtlich liegt je nach Konstellation eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG analog bzw. unmittelbar), des Rechts am eigenen Wort, der Ehre und regelmäßig zusätzlich ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Seit der Neufassung des StGB ist auch § 201a Abs. 2 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) in bestimmten Konstellationen einschlägig; hinzu treten ergänzende Vorgaben der KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689), die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen statuiert.

Cybermobbing und Hate Speech

Systematische digitale Belästigung – insbesondere in geschlossenen Chatgruppen, aber auch in öffentlichen Foren – wird rechtlich als Kombination verschiedener Einzelverletzungen erfasst: Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Nachstellung (§ 238 StGB), Verletzung des persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB). Zivilrechtlich können Unterlassung, Geldentschädigung und Schadensersatz verlangt werden; flankierend ist regelmäßig eine Strafanzeige angezeigt.

Ihre Ansprüche im Einzelnen

Wurde Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt, steht Ihnen ein ausdifferenziertes Ansprüchespektrum zu, das je nach Einzelfall kumuliert geltend gemacht werden kann:

Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB)

Der Unterlassungsanspruch richtet sich auf das Verbot einer künftigen, gleichartigen Rechtsverletzung. Er setzt eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus; Letztere wird nach gefestigter Rechtsprechung durch jede bereits erfolgte Verletzung indiziert. Die Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Der Unterlassungsanspruch ist in der Praxis das scharfe Schwert des Betroffenen, weil er präventiv wirkt und durch einstweilige Verfügung binnen weniger Tage gerichtlich durchsetzbar ist.

Beseitigungsanspruch

Während die Unterlassung auf die Zukunft gerichtet ist, beseitigt der Beseitigungsanspruch die fortdauernden Folgen der Rechtsverletzung – etwa durch Löschung eines Posts, eines Fotos, einer Bewertung oder einer Videoveröffentlichung. Er kann auch die Entfernung aus Suchmaschinen-Caches und Internet-Archiven umfassen.

Widerrufsanspruch und Richtigstellung

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen, deren Wirkung noch fortbesteht, kann der Widerruf oder zumindest die Richtigstellung verlangt werden. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Äußerung weiterhin Wirkungen entfaltet und der Widerruf geeignet ist, diese Wirkungen zu neutralisieren.

Gegendarstellungsanspruch

Bei Veröffentlichungen in der Presse – einschließlich journalistisch-redaktioneller Telemedien – kann gemäß der einschlägigen Landespressegesetze (im Saarland: § 10 SMG) ein Gegendarstellungsanspruch bestehen. Die Gegendarstellung ist an enge formale und inhaltliche Voraussetzungen geknüpft; sie muss insbesondere Tatsachenbehauptungen betreffen, vom Betroffenen persönlich unterzeichnet sein und unverzüglich geltend gemacht werden.

Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch ist in der digitalen Rechtsdurchsetzung von zentraler Bedeutung: Er ermöglicht die Ermittlung der Identität anonym oder pseudonym auftretender Verletzer. Grundlagen sind unter anderem § 21 Abs. 2 und 3 DDG (vormals § 21 Abs. 2 TTDSG) sowie Art. 15 DSGVO in spezifischen Konstellationen. Im Vorfeld einer gerichtlichen Geltendmachung ist regelmäßig ein Gestattungsverfahren vor dem Landgericht erforderlich, in dem das Gericht die Herausgabe von Bestands- und Nutzungsdaten durch die Plattform anordnet.

Schadensersatzanspruch

Auf § 823 Abs. 1 BGB (APR) sowie – je nach Konstellation – § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den einschlägigen Schutzgesetzen und Art. 82 DSGVO gestützt, kann der Betroffene den Ersatz materieller Schäden (entgangene Aufträge, Therapiekosten, Rechtsverfolgungskosten) verlangen. Der immaterielle Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO ist dabei nach jüngerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht an Erheblichkeitsschwellen gebunden, sondern auch bei geringfügigen Beeinträchtigungen – wie dem Kontrollverlust über personenbezogene Daten – zuzusprechen.

Geldentschädigung (Entschädigung in Geld)

Die Geldentschädigung unterscheidet sich dogmatisch vom klassischen Schmerzensgeld und dient neben dem Ausgleich immaterieller Einbußen einem spezifischen Genugtuungs- und Präventionszweck. Sie setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts voraus, die auf andere Weise nicht mehr befriedigend ausgeglichen werden kann. Die Höhe bemisst sich nach Art, Intensität und Dauer der Verletzung, dem Verschuldensgrad, dem Verbreitungsgrad und gegebenenfalls dem wirtschaftlichen Interesse des Verletzers an der Veröffentlichung.

DSGVO-spezifische Ansprüche

Auf datenschutzrechtlicher Ebene treten Löschung (Art. 17 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Auskunft (Art. 15 DSGVO) und Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) hinzu. Praxisrelevant ist insbesondere das „Recht auf Vergessenwerden“, das der EuGH in der Entscheidung Google Spain (C-131/12) als Anspruch auf Auslistung aus Suchmaschinenergebnissen entwickelt und in späteren Entscheidungen – namentlich der Rechtsprechung zum „Recht auf Vergessen I und II“ – weiter konturiert hat.

Abwägung mit Meinungs-, Presse- und Kunstfreiheit

Jede Prüfung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung mündet in eine umfassende Güter- und Interessenabwägung. Auf der Seite des Eingreifenden stehen insbesondere die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 GG), die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 GG), die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Auf der Seite des Betroffenen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, gegebenenfalls flankiert durch die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den Schutz der Familie (Art. 6 GG) und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Maßgebliche Abwägungskriterien sind insbesondere: die betroffene Schutzsphäre; der Informationswert und das öffentliche Informationsinteresse; die Art und Weise der Darstellung; das Verhalten des Betroffenen (öffentliche Rolle, Selbstöffnung); der Wahrheitsgehalt der Äußerung; die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung; und – im Online-Kontext – die technische Reichweite und Perpetuierbarkeit der Veröffentlichung.

Prozessuale Durchsetzung: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage

Abmahnung und strafbewehrte Unterlassungserklärung

Der klassische erste Schritt ist die anwaltliche Abmahnung. In ihr wird der Verletzer unter Fristsetzung aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, gegebenenfalls den Widerruf zu erklären, Auskunft zu erteilen und die entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung räumt – wenn sie hinreichend weit gefasst ist – die Wiederholungsgefahr aus und ist damit zentrales Mittel zur außergerichtlichen Erledigung.

Einstweilige Verfügung

Reagiert der Verletzer nicht oder unzureichend, ist der Weg in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 935 ff., 940 ZPO) eröffnet. In Äußerungssachen wird dringlichkeitsbedingt regelmäßig ohne mündliche Verhandlung und gegebenenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenseite entschieden. Wichtig: Die Dringlichkeit wird in vielen Oberlandesgerichtsbezirken bereits nach etwa einem Monat ab Kenntnis verneint; schnelles Handeln ist daher essenziell.

Hauptsacheklage

Parallel oder im Anschluss an das einstweilige Verfahren kann eine Hauptsacheklage auf Unterlassung, Beseitigung, Widerruf, Auskunft, Schadensersatz und Geldentschädigung erhoben werden. Sie ist insbesondere dann geboten, wenn Geldansprüche (Schadensersatz, Geldentschädigung) geltend gemacht werden sollen, die im Eilverfahren grundsätzlich nicht titulierbar sind.

Fliegender Gerichtsstand

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet greift der Gerichtsstand des § 32 ZPO (unerlaubte Handlung) grundsätzlich als sogenannter fliegender Gerichtsstand – der Kläger kann an jedem Ort Klage erheben, an dem die rechtsverletzende Information bestimmungsgemäß abrufbar ist. Dies erlaubt in gewissem Umfang ein Forum Shopping zugunsten der auf Medienrecht spezialisierten Spruchkörper (u.a. Hamburg, Köln, Berlin).

Strafanzeige

Flankierend – insbesondere bei Beleidigungen, Bildaufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich, Bedrohungen oder Cybermobbing – empfiehlt sich die Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Bei Antragsdelikten (etwa § 185 StGB) ist der Strafantrag binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter zu stellen (§ 77b StGB).

Kosten und Gegenstandswert

Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und bemessen sich maßgeblich am Gegenstandswert. Dieser wird bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nach gefestigter gerichtlicher Praxis regelmäßig wie folgt angesetzt:

  • einfache bis mittlere Ehrverletzungen, unerlaubte Bildveröffentlichungen im privaten Umfeld: 5.000,00 € bis 10.000,00 €;
  • schwerere Verletzungen, erhebliche Reichweite, berufsrelevante Folgen: 15.000,00 € bis 30.000,00 €;
  • Eingriffe in die Intimsphäre, Kampagnen-ähnliche Verletzungen, erheblicher Verbreitungsgrad: 30.000,00 € bis 50.000,00 € und mehr.

Die im Verletzungsfall entstandenen Rechtsanwaltskosten sind vom Verletzer im Rahmen des Schadensersatzanspruchs zu ersetzen (materieller Schaden). Zudem greifen in den meisten Fällen Rechtsschutzversicherungen ein; häufig ist eine Deckungsanfrage der erste Schritt nach der Erstberatung. Für einkommensschwache Mandanten kommt zudem Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Betracht.

Fünf Sofortmaßnahmen bei einer akuten Verletzung

Wenn Sie unmittelbar von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung betroffen sind, sollten Sie die folgenden fünf Schritte beachten:

  • Beweise sichern. Erstellen Sie Screenshots der Verletzungsinhalte – idealerweise mit sichtbarer URL, Datum und Uhrzeit. Archivieren Sie die Inhalte zusätzlich über Dienste wie archive.org, damit sie auch nach einer Löschung beweissicher dokumentiert sind.
  • Keine Konfrontation in der Sache. Antworten Sie nicht öffentlich auf beleidigende Kommentare oder Bewertungen. Jede öffentliche Reaktion kann die Reichweite der Verletzung vergrößern und Ihre spätere Rechtsposition schwächen.
  • Plattform-Meldung prüfen. Nutzen Sie parallel die Melde- und Beschwerdefunktionen der Plattform (Art. 16 DSA). Sie ersetzen keine anwaltliche Durchsetzung, können aber zu einer schnellen Entfernung führen.
  • Dringlichkeitsfrist wahren. Für den einstweiligen Rechtsschutz gelten kurze Fristen – regelmäßig ein Monat ab Kenntnis. Holen Sie zeitnah anwaltlichen Rat ein.
  • Anwaltliche Erstberatung vereinbaren. Eine Ersteinschätzung klärt, welche Ansprüche tragfähig sind, welche Beweislast Sie trifft und welche Strategie (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Strafanzeige, DSGVO-Beschwerde) im konkreten Fall die zielführende ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt vor, wenn durch das Verhalten eines Dritten das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder eine seiner besonderen Ausprägungen – etwa das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht oder der Ehrschutz – rechtswidrig beeinträchtigt wird.

Welche Ansprüche habe ich bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung?

In Betracht kommen Unterlassung, Beseitigung, Widerruf, Gegendarstellung, Auskunft, Schadensersatz (auch nach Art. 82 DSGVO) und – bei schweren Verletzungen – eine Geldentschädigung.

Wie hoch ist die Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen?

Die Höhe bemisst sich nach Art, Dauer und Intensität der Verletzung, dem Verschuldensgrad des Verletzers, dem Verbreitungsgrad und gegebenenfalls dem wirtschaftlichen Interesse an der Veröffentlichung. In der Praxis reicht die Spanne von einigen hundert bis zu mehreren hunderttausend Euro in besonders schwerwiegenden Fällen.

Was kostet ein Anwalt bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert und dem RVG. Bei einem typischen Gegenstandswert von 10.000,00 € liegen die außergerichtlichen Anwaltskosten im mittleren dreistelligen Bereich. Diese Kosten sind vom Verletzer zu ersetzen, wenn der Anspruch besteht; häufig übernimmt auch die Rechtsschutzversicherung die Kosten.

Wie schnell muss ich handeln?

Für den einstweiligen Rechtsschutz gilt Dringlichkeit als Voraussetzung. Je nach Oberlandesgerichtsbezirk beträgt die Dringlichkeitsfrist in der Regel einen Monat ab Kenntnis von Verletzung und Verletzer. Auch bei Strafanzeigen ist die Drei-Monats-Frist für Antragsdelikte zu beachten.

Was kann ich gegen eine negative Google-Bewertung tun?

Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik besteht gegenüber Google ein Prüfpflichtenanspruch. Nach substantiierter Beanstandung muss die Plattform die Bewertung prüfen; kann der Bewertende den Geschäftskontakt nicht belegen oder ist die Bewertung rechtswidrig, ist sie zu löschen.

Was ist ein Deepfake und welche Rechte habe ich dagegen?

Ein Deepfake ist ein mit künstlicher Intelligenz manipulierter oder erzeugter Medieninhalt, der eine reale Person in einen nicht stattgefundenen Kontext versetzt. Betroffene können Unterlassung, Löschung, Auskunft und Schadensersatz verlangen; in sexualisierten Kontexten ist zusätzlich regelmäßig eine Strafbarkeit nach § 201a StGB zu prüfen. Ergänzend greift Art. 82 DSGVO; die KI-Verordnung flankiert die Haftung von Anbietern und Betreibern.

Bin ich für Inhalte Dritter verantwortlich, wenn ich sie teile?

Ja. Wer rechtsverletzende Inhalte Dritter durch Teilen, Retweeten oder Wiedergabe eigener verbreitet, macht sich diese in der Regel zu eigen und haftet mit – sowohl zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz als auch, je nach Inhalt, strafrechtlich.

Über die Kanzlei Renz Recht

Rechtsanwältin Renz berät und vertritt bundesweit Mandantinnen und Mandanten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Die Schwerpunkte der Kanzlei Renz Recht in Saarbrücken liegen im Zivilrecht, im Recht des geistigen Eigentums, im IT- und KI-Recht, im Urheberrecht sowie im Datenschutzrecht. Durch die Kombination dieser Rechtsgebiete können Fälle an der Schnittstelle von Persönlichkeitsrecht, Datenschutz und neuen digitalen Technologien – insbesondere Deepfakes, KI-generierte Inhalte und komplexe Online-Rufschädigungen – interdisziplinär und auf aktuellem Stand bearbeitet werden.

Eine erste Einschätzung Ihres Falles erhalten Sie unkompliziert – entweder telefonisch oder über das Kontaktformular. Häufig ist binnen weniger Stunden klar, ob einstweiliger Rechtsschutz erforderlich ist, welche Beweismittel zu sichern sind und welche Schritte kurzfristig eingeleitet werden sollten.

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