OLG Köln verbietet irreführende Werbung mit „Apfelleder“ – Klarstellung im Wettbewerbsrecht

22. Juli 2026Wettbewerbsrecht

Das OLG Köln untersagte die Werbung mit „Apfelleder“ für Hundehalsbänder. Die Bezeichnung sei irreführende Werbung – ein klarer Fall unzulässiger Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts. Erfahren Sie hier mehr!

OLG Köln verbietet irreführende Werbung mit „Apfelleder“ – Klarstellung im Wettbewerbsrecht

Das Oberlandesgericht Köln hat mit aktuellem Urteil ein wichtiges Zeichen im Wettbewerbsrecht gesetzt: Die Bezeichnung von Produkten als „Apfelleder“, obwohl diese tatsächlich aus Obstabfällen bestehen und kein echtes Leder enthalten, ist unzulässig. Nach Ansicht des Gerichts liegt hierin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung der Verbraucher vor.

Irreführende Werbung mit „Apfelleder“ unzulässig – OLG Köln stärkt Wettbewerbsrecht

Begriffe wie „pflanzlich“, „nachhaltig“ oder „umweltschonend“ sind aus der modernen Produktvermarktung nicht mehr wegzudenken. Doch die kreative Wortwahl hat rechtliche Grenzen – das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 04.07.2025, Az. 6 U 51/25). Die Richter entschieden: Wer Hundehalsbänder aus Obstabfällen produziert, darf diese nicht als „Apfelleder“ bewerben – denn Leder bleibt Leder.

Geklagt hatte ein Verband der lederverarbeitenden Industrie gegen eine Online-Händlerin, die Halsbänder mit dem Begriff „Apfelleder“ vertrieb. Das Material: Apfeltrester, also Rückstände aus der Apfelsaftherstellung. Das Landgericht Köln hatte die einstweilige Verfügung zunächst abgelehnt. In zweiter Instanz entschied das OLG Köln jedoch, dass die Verwendung des Begriffs eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstellt – und untersagte die Werbung.

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    „Apfelleder“ ist kein Leder – OLG Köln schützt Verbraucher vor irreführenden Begriffen

    Nachhaltiges Leder ist längst keine Seltenheit mehr: Begriffe wie „Olivenleder“ oder „Rhabarberleder“ stehen für echtes Tierleder, das durch pflanzliche Gerbung haltbar gemacht wird. Bei diesem Verfahren werden Tierhäute mit natürlichen Gerbstoffen – etwa aus Olivenblättern oder Rhabarberwurzeln – behandelt, statt mit chemischen Mitteln. Sogar Apfeltrester findet gelegentlich als Gerbstoff Verwendung.

    Doch: Echtes Leder bleibt echtes Leder – und genau das macht den Unterschied. Der Begriff „Apfelleder“ suggeriert aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln zu Unrecht, dass es sich ebenfalls um echtes, nur eben pflanzlich gegerbtes Leder handelt. Tatsächlich besteht das Produkt aber nicht aus Tierhaut, sondern vollständig aus pflanzlichen Reststoffen – in diesem Fall Apfeltrester.

    Selbst eine spätere Kennzeichnung als „vegan“ reiche laut Gericht nicht aus, um die Irreführung zu beseitigen. Das OLG sieht darin einen klaren Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 UWG) – und untersagte die Werbung mit dem Begriff „Apfelleder“.

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    Irreführung im Wettbewerbsrecht: Auf den ersten Eindruck kommt es an

    Das deutsche Wettbewerbsrecht untersagt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG jede geschäftliche Handlung, die über wesentliche Eigenschaften eines Produkts – etwa Zusammensetzung oder Herstellungsweise – täuscht. Genau hier setzte das OLG Köln an: Die Bezeichnung „Apfelleder“ für ein Produkt aus Apfeltrester sei irreführend, weil sie beim Verbraucher den falschen Eindruck erwecke, es handle sich um echtes Leder.

    Selbst eine spätere Klarstellung – etwa durch die Kennzeichnung als „vegan“ auf einer Unterseite – genügt aus Sicht der Richter nicht, um den ersten Eindruck zu korrigieren. Maßgeblich sei die plakative Produktbezeichnung auf der Hauptseite. Diese präge die Erwartungshaltung der Verbraucher – und begründe somit einen Verstoß gegen das UWG.

    Da es sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz handelt, ist die Entscheidung gemäß § 542 ZPO nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar. Ob die Parteien ein Hauptsacheverfahren anstrengen, bleibt abzuwarten.

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    Über die Autorin

    Anne-Kathrin Renz

    Anne-Kathrin Renz

    Anne-Kathrin Renz ist Rechtsanwältin, Datenschutz- und Lehrbeauftragte. Sie hat den theoretischen Teil der Fachanwaltsausbildung Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht absolviert. Im Blog berichtet sie über aktuelle Themen aus der digitalen Welt der Juristerei.

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