IT-Recht in Saarbrücken – Fachanwältin für Informationstechnologierecht

Das IT-Recht regelt alle rechtlichen Fragen rund um Software, IT-Projekte, Daten und digitale Dienste. Es entscheidet darüber, wem der Quellcode gehört, wer für einen gescheiterten Rollout haftet und welche Pflichten beim Betrieb einer Website gelten. Als Fachanwältin für Informationstechnologierecht berate ich Unternehmen, IT-Dienstleister und Selbstständige in Saarbrücken und bundesweit, außergerichtlich wie vor Gericht.

Was das Informationstechnologierecht umfasst

Das Informationstechnologierecht ist kein eigenes Gesetzbuch, sondern eine Querschnittsmaterie. Es verbindet Vertragsrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht und öffentlich-rechtliche Vorgaben zur IT-Sicherheit. Wer einen Softwarevertrag beurteilen will, muss deshalb regelmäßig mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig im Blick behalten.

Die wichtigsten Rechtsquellen im Überblick

Für die Praxis besonders relevant sind das Bürgerliche Gesetzbuch für Kauf-, Miet- und Werkverträge, die §§ 69a ff. UrhG für den Schutz von Computerprogrammen, die Datenschutz-Grundverordnung, das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) für Informationspflichten sowie zunehmend europäische Verordnungen wie der Data Act, die KI-Verordnung und die über das BSI-Gesetz umgesetzten Vorgaben der NIS-2-Richtlinie.

Typische Anlässe für eine anwaltliche Beratung

  • Vertragsgestaltung: Ein Software-, Cloud- oder Entwicklungsvertrag soll erstellt, geprüft oder nachverhandelt werden.
  • Projektkrise: Termine reißen, das System läuft nicht stabil oder die Abnahme wird verweigert.
  • Rechteklärung: Es ist unklar, wer Quellcode, Datenbanken oder Trainingsdaten nutzen darf.
  • Streit über Domains: Eine Domain wird beansprucht, blockiert oder soll übertragen werden.
  • Abmahnung: Wegen Impressum, Werbung, Datenschutz oder Urheberrechten liegt eine Abmahnung vor.
  • Compliance: Neue Pflichten aus DSGVO, NIS-2 oder KI-Verordnung müssen umgesetzt werden.

Fachanwältin für Informationstechnologierecht: was der Titel bedeutet

Die Fachanwaltsbezeichnung wird von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen, wenn besondere theoretische Kenntnisse und eine belegte Zahl praktischer Fälle aus dem Informationstechnologierecht nachgewiesen werden. Für Sie bedeutet das: Ihr Fall wird nicht nebenbei bearbeitet, sondern von einer Anwältin, die dieses Rechtsgebiet regelmäßig und schwerpunktmäßig betreut. Hintergründe zur Verleihung finden Sie in meinem Beitrag Neue Qualifikation: Fachanwältin für Informationstechnologierecht.

Sie sind unsicher, ob Ihr Anliegen ins IT-Recht fällt? Schildern Sie mir kurz den Sachverhalt, dann ordne ich ihn für Sie ein.

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IT-Vertragsrecht: Software-, Cloud- und Wartungsverträge rechtssicher gestalten

Im IT-Vertragsrecht entscheidet sich der spätere Streitfall bereits bei Vertragsschluss. Wer Leistung, Mitwirkung, Abnahme und Nutzungsrechte klar regelt, spart sich später Beweisprobleme. Deshalb steht die Vertragsgestaltung am Anfang meiner Beratung.

Vertragserstellung und Vertragsgestaltung

Der passende Vertragstyp richtet sich nach der geschuldeten Leistung. Individualsoftware wird regelmäßig nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) erstellt, die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalzahlung folgt dem Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB), die zeitlich begrenzte Bereitstellung dem Mietrecht (§ 535 BGB). Diese Einordnung bestimmt Mängelrechte, Verjährung und Kündigungsmöglichkeiten. Sie sollte im Vertrag nicht dem Zufall überlassen bleiben.

Software-Lizenzverträge und Nutzungsrechte

Computerprogramme sind nach § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt. Ohne ausdrückliche Rechteeinräumung verbleiben die Nutzungsrechte beim Entwickler, und im Zweifel gilt die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG. Auftraggeber, die eine Weiterentwicklung durch Dritte planen, brauchen deshalb eine ausdrückliche Regelung zu Bearbeitung, Quellcode und Übertragbarkeit. Auch Open-Source-Komponenten verlangen Aufmerksamkeit, weil Copyleft-Lizenzen auf das eigene Produkt durchschlagen können. Weiterführend zum Schutz kreativer Leistungen: Urheberrecht.

SaaS-, Cloud- und Wartungsverträge

Bei SaaS und Cloud-Diensten liegt der Schwerpunkt auf Verfügbarkeit, Service-Level, Support, Datenmigration und Exit. Wichtig sind belastbare Verfügbarkeitsdefinitionen samt Messverfahren, Regelungen zu Wartungsfenstern und ein praktikables Rückgaberecht für Ihre Daten am Vertragsende. Der Data Act hat die Anforderungen an einen Anbieterwechsel zusätzlich verschärft, was bei Alt-Verträgen häufig übersehen wird.

Rechtsschutz von Software und Know-how

Neben dem Urheberrecht kommen der Schutz als Datenbankwerk, das Geschäftsgeheimnisgesetz und der gewerbliche Rechtsschutz in Betracht. Produktnamen und Bezeichnungen sichern Sie ergänzend über das Markenrecht. Für Geschäftsgeheimnisse verlangt das Gesetz angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, weshalb technische und organisatorische Schutzvorkehrungen dokumentiert werden sollten.

Bevor Sie einen vorgelegten Rahmenvertrag unterschreiben: Lassen Sie Leistungsbeschreibung, Haftung und Nutzungsrechte prüfen.

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Anwaltliche Betreuung von IT-Projekten

IT-Projekte scheitern selten an der Technik allein. Häufig fehlen eine belastbare Leistungsbeschreibung, klare Mitwirkungspflichten und ein geordnetes Verfahren für Änderungen. Ich begleite Projekte vom Vertragsschluss bis zur Abnahme und dokumentiere die kritischen Punkte so, dass sie im Streitfall verwertbar sind.

Pflichtenheft, Mitwirkung und Meilensteine

Ein Pflichtenheft ist mehr als eine technische Anlage. Es bestimmt, was geschuldet ist, und damit auch, wann ein Mangel vorliegt. Ebenso wichtig sind Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, etwa Testdaten, Ansprechpartner und Freigabefristen. Fehlen sie, verschieben sich Verantwortlichkeiten unbemerkt.

Agile Projekte, Change Requests und Budgetgrenzen

Agile Vorgehensmodelle vertragen sich nur bedingt mit einem starren Festpreis auf ein festes Leistungsziel. Praktikabel sind Verträge, die Sprints, Backlog-Pflege, Abnahme von Teilergebnissen und ein transparentes Change-Request-Verfahren mit Kosten- und Terminfolgen regeln. Wer Änderungen nur per Zuruf vereinbart, streitet später über den Vertragsinhalt.

Abnahme, Verzug und Projektabbruch

Die Abnahme nach § 640 BGB ist der zentrale Wendepunkt: Sie löst die Vergütung aus, kehrt die Beweislast um und startet die Verjährung. Verweigern Sie die Abnahme, müssen die Mängel konkret benannt werden. Bei anhaltender Verzögerung kommen Fristsetzung, Rücktritt, Schadensersatz oder die Kündigung des Werkvertrags in Betracht. Jeder dieser Schritte hat Folgen für Vergütung und Rückabwicklung.

Ein Projekt läuft aus dem Ruder? Sichern Sie Protokolle, Tickets und Korrespondenz, bevor Sie Fristen setzen.

IT-Litigation: prozessuale Vertretung in IT-Streitigkeiten

Kommt es zum Rechtsstreit, entscheidet meist die Beweislage. IT-Verfahren sind technisch anspruchsvoll, arbeiten oft mit Sachverständigen und verlangen eine saubere Aufbereitung des Sachverhalts. Ich vertrete Sie sowohl auf Anbieter- als auch auf Anwenderseite.

Typische Streitgegenstände

  • Mängel und Nacherfüllung: Streit darüber, ob die Software die vereinbarte Beschaffenheit erreicht.
  • Vergütung: Offene Rechnungen, Nachträge und die Abgrenzung zwischen Leistung und Change Request.
  • Verzug und Kündigung: Folgen von Terminüberschreitungen und der Beendigung laufender Projekte.
  • Nutzungsrechte: Auseinandersetzungen über Quellcode, Weiterentwicklung und Lizenzumfang.
  • Lizenz-Audits: Nachforderungen von Softwareherstellern nach einer Überprüfung der Lizenzierung.

Beweissicherung und selbständiges Beweisverfahren

Technische Zustände lassen sich nachträglich kaum rekonstruieren. Mit dem selbständigen Beweisverfahren nach den §§ 485 ff. ZPO kann der Zustand eines Systems durch einen Sachverständigen festgestellt werden, bevor er sich durch Updates oder einen Anbieterwechsel verändert. Parallel sollten Sie Logfiles, Tickets und Testprotokolle revisionssicher sichern.

Einstweiliger Rechtsschutz

Bei Sperrung von Systemen, Abschaltung von Zugängen oder drohendem Datenverlust kann eine einstweilige Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO die schnellste Lösung sein. Voraussetzung ist ein zügiges Vorgehen, da eine zu lange Wartezeit die Dringlichkeit entfallen lassen kann.

Bevor Sie Nachforderungen aus einem Lizenz-Audit akzeptieren: Lassen Sie die Vertrags- und Nutzungslage prüfen.

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Domainrecht: Domains sichern, verteidigen und übertragen

Die Domain ist Adresse und Kennzeichen zugleich. Konflikte entstehen, wenn eine Domain mit fremden Marken oder Namen kollidiert, wenn sie blockiert wird oder wenn sie nach dem Ausscheiden eines Dienstleisters auf den falschen Inhaber registriert ist.

Domain, Marke und Namensrecht

Ansprüche stützen sich vor allem auf § 14 MarkenG, auf den Schutz geschäftlicher Bezeichnungen nach § 5 MarkenG und auf das Namensrecht des § 12 BGB. Nicht jede Ähnlichkeit begründet einen Anspruch, entscheidend sind Kennzeichenkraft, Branchennähe und die konkrete Nutzung der Domain. Vertiefende Informationen finden Sie unter Markenrecht.

DENIC-Dispute und UDRP-Verfahren

Für .de-Domains kann ein Dispute-Eintrag bei der DENIC gesetzt werden. Er verhindert die Übertragung an Dritte und sichert Ihnen den Zugriff, falls der aktuelle Inhaber die Domain freigibt. Bei generischen Endungen wie .com oder .shop kommt das UDRP-Verfahren in Betracht, das oft schneller und kostengünstiger ist als ein Gerichtsverfahren.

Domainkauf und Domainübertragung

Beim Kauf einer Domain sollten Kaufpreiszahlung und Transfer abgesichert werden, etwa über einen Treuhandservice und einen schriftlichen Übertragungsvertrag. Prüfen Sie zusätzlich, ob an der Domain Kennzeichenrechte Dritter bestehen, damit aus dem Erwerb keine Abmahnung wird.

Ihre Wunschdomain ist besetzt oder eine Abmahnung liegt vor? Handeln Sie, bevor Fristen für eine Unterlassungserklärung ablaufen.

Internetrecht: Pflichten für Websites, Onlineshops und Plattformen

Wer digitale Angebote betreibt, trifft auf ein dichtes Pflichtenprogramm. Verstöße werden häufig von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt, sodass sich eine regelmäßige Kontrolle der eigenen Seiten lohnt.

Informationspflichten und Rechtstexte

Geschäftsmäßige Online-Angebote benötigen ein vollständiges Impressum nach § 5 DDG. Hinzu kommen die Datenschutzhinweise nach den Art. 13, 14 DSGVO und, sofern Cookies oder vergleichbare Technologien eingesetzt werden, eine wirksame Einwilligung nach § 25 TDDDG. Fehlerhafte oder veraltete Rechtstexte sind ein häufiger Abmahngrund.

Onlineshops und Verbraucherverträge

Im Onlinehandel gelten zusätzlich Informationspflichten, Widerrufsrecht und Vorgaben zur Preisangabe. Für digitale Produkte und digitale Dienstleistungen enthalten die §§ 327 ff. BGB eigene Regeln, unter anderem zur Aktualisierungspflicht. Mehr dazu unter eCommerce und Wettbewerbsrecht.

Haftung für Inhalte, Plattformen und Social Media

Für eigene Inhalte haften Sie unmittelbar, für fremde Inhalte gelten die abgestuften Regeln des Digital Services Act. Praktisch bedeutet das: Nach einem konkreten Hinweis auf einen rechtswidrigen Inhalt müssen Sie zügig reagieren. Bei Rechtsverletzungen durch Dritte helfen Auskunfts-, Unterlassungs- und Löschungsansprüche. Weiterführend: Social Media Recht und Persönlichkeitsrecht.

Unsicher, ob Ihre Website den aktuellen Pflichten entspricht? Ein kurzer rechtlicher Check ist günstiger als eine Abmahnung.

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IT- und Arbeitsrecht: private Nutzung, Homeoffice und Mitbestimmung

Sobald Beschäftigte IT nutzen, treffen Arbeitsrecht, Datenschutzrecht und IT-Sicherheit aufeinander. Klare interne Regelungen schützen beide Seiten und verhindern, dass Kontrollmaßnahmen später unverwertbar sind.

Private Nutzung von E-Mail und Internet

Ob die private Nutzung erlaubt, geduldet oder untersagt ist, hat erhebliche Folgen für den Zugriff des Arbeitgebers auf Postfächer. Eine ausdrückliche und dokumentierte Regelung schafft Klarheit, insbesondere für den Fall längerer Abwesenheiten.

Homeoffice, mobiles Arbeiten und BYOD

Beim Einsatz privater Geräte sollten Zugriffsrechte, Verschlüsselung, Fernlöschung und die Rückgabe von Daten geregelt werden. Ohne solche Vereinbarungen entstehen Lücken bei Vertraulichkeit und Datenschutz, die sich nach einem Vorfall kaum noch schließen lassen.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Führt die Einführung eines IT-Systems dazu, dass Verhalten oder Leistung überwacht werden können, besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das gilt auch dann, wenn die Überwachung nicht beabsichtigt ist, sondern technisch nur möglich wäre. Betriebsvereinbarungen sollten deshalb früh mitgedacht werden.

Ausscheiden von Beschäftigten

Beim Ausscheiden geht es um Zugangsentzug, Rückgabe von Geräten, Löschung von Daten und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Ein dokumentierter Offboarding-Prozess ist zugleich Compliance-Nachweis und Beweismittel.

Planen Sie den Einsatz neuer Software im Unternehmen? Klären Sie Mitbestimmung und Datenschutz vor dem Rollout, nicht danach.

Datenschutz, IT-Sicherheit und KI: die aktuellen Pflichten

Der regulatorische Rahmen hat sich in kurzer Zeit erheblich verdichtet. Für viele Unternehmen sind drei Bereiche gleichzeitig relevant, die sich technisch überschneiden, rechtlich aber getrennt zu prüfen sind.

Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Wer IT-Dienstleister einsetzt, benötigt regelmäßig einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Bei Cloud-Diensten mit Bezug zu Drittländern kommen Übermittlungsgrundlagen und ein Transfer Impact Assessment hinzu. Ausführlich dazu: Datenschutz.

IT-Sicherheit und NIS-2

Das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten und hat das BSI-Gesetz umfassend neu gefasst. Betroffene Einrichtungen müssen sich beim BSI registrieren, ein Risikomanagement einführen und erhebliche Sicherheitsvorfälle in gestuften Fristen melden, beginnend mit einer Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden. Die Geschäftsleitung trägt dabei eine eigene Verantwortung. Übergangsfristen sieht das Gesetz nicht vor, weshalb zuerst die Frage der Betroffenheit sauber geklärt werden sollte.

Künstliche Intelligenz und KI-Verordnung

Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 gilt seit dem 2. August 2026 im Grundsatz vollumfänglich. Praktisch bedeutsam sind vor allem die Transparenzpflichten des Art. 50: Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einem KI-System interagieren, und künstlich erzeugte Inhalte sind zu kennzeichnen. Für generative Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt die Kennzeichnungspflicht erst ab dem 2. Dezember 2026. Die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III wurden durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 auf den 2. Dezember 2027 verschoben, für in Produkte eingebettete Systeme nach Anhang I auf den 2. August 2028. Daneben stellen sich urheber- und persönlichkeitsrechtliche Fragen, etwa bei manipulierten Aufnahmen. Dazu mein Beitrag Sind Deepfakes strafbar.

Setzen Sie KI-Werkzeuge bereits ein? Prüfen Sie Kennzeichnung, Datenschutz und interne Nutzungsregeln zeitnah.

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Ihre Rechtsanwältin für IT-Recht in Saarbrücken: Renz Recht

Ich bin Anne-Kathrin Renz, Rechtsanwältin in Saarbrücken und Fachanwältin für Informationstechnologierecht. Mein Schwerpunkt liegt im IT-Recht sowie im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere im Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht. Diese Kombination ist im IT-Recht ein Vorteil, weil Software, Marken, Inhalte und Daten in der Praxis selten getrennt voneinander auftreten. Mehr zu meinem Werdegang finden Sie unter Über Renz Recht.

Ich berate bei der Gestaltung und Prüfung von IT-Verträgen, begleite Projekte und Verhandlungen, reagiere auf Abmahnungen und vertrete Sie in Domain- und Lizenzstreitigkeiten. Wird eine gerichtliche Klärung notwendig, führe ich das Verfahren einschließlich Beweissicherung und einstweiligem Rechtsschutz. Mandate übernehme ich für Unternehmen, IT-Dienstleister, Agenturen, Start-ups und Selbstständige aus Saarbrücken, dem Saarland und bundesweit.

Ob Vertragsentwurf, Projektkrise oder Abmahnung: Je früher die rechtliche Prüfung erfolgt, desto größer ist der Handlungsspielraum. Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

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Häufig gestellte Fragen zum IT-Recht

Was ist IT-Recht?

IT-Recht, auch Informationstechnologierecht, umfasst alle rechtlichen Fragen rund um Informationstechnik. Dazu zählen Softwareverträge, IT-Projekte, Lizenzen, Domains, Websites, Datenschutz, IT-Sicherheit und der Einsatz von KI. Es ist eine Querschnittsmaterie und verbindet Vertragsrecht, Urheberrecht, Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht.

Was macht eine Fachanwältin für Informationstechnologierecht?

Eine Fachanwältin für Informationstechnologierecht hat gegenüber der Rechtsanwaltskammer besondere theoretische Kenntnisse und eine bestimmte Anzahl praktischer Fälle in diesem Rechtsgebiet nachgewiesen. Sie berät und vertritt schwerpunktmäßig in IT-rechtlichen Angelegenheiten, von der Vertragsgestaltung bis zum Prozess. Der Titel wird von der Kammer verliehen und ist an regelmäßige Fortbildung gebunden.

Wem gehört der Quellcode einer beauftragten Software?

Ohne ausdrückliche Regelung bleiben die Rechte grundsätzlich beim Entwickler. Der Auftraggeber erhält im Zweifel nur die Nutzungsrechte, die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich sind. Wer den Quellcode später selbst weiterentwickeln oder Dritte beauftragen möchte, sollte Bearbeitungs- und Übertragungsrechte sowie die Herausgabe des Quellcodes ausdrücklich vereinbaren.

Welcher Vertragstyp gilt für Softwareverträge?

Das hängt von der Leistung ab. Die Erstellung von Individualsoftware wird meist als Werkvertrag eingeordnet, die dauerhafte Überlassung von Standardsoftware gegen Einmalzahlung als Kauf, die zeitlich befristete Bereitstellung wie bei SaaS als Miete. Die Einordnung entscheidet über Mängelrechte, Abnahme, Verjährung und Kündigung und sollte deshalb im Vertrag klar abgebildet werden.

Was kann ich tun, wenn ein IT-Projekt scheitert?

Zunächst sollten Sie den Sachstand dokumentieren, also Protokolle, Tickets, Testergebnisse und Korrespondenz sichern. Anschließend kommen Mängelrüge, Fristsetzung zur Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder eine Kündigung in Betracht. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt vom Vertragstyp und vom Stand der Abnahme ab. Vorschnelle Erklärungen können eigene Ansprüche gefährden.

Wie wehre ich mich gegen eine blockierte Domain?

Bestehen eigene Marken- oder Namensrechte, kommen Ansprüche auf Unterlassung, Löschung oder Freigabe in Betracht. Bei .de-Domains sichert ein Dispute-Eintrag bei der DENIC Ihre Position, für generische Endungen steht das UDRP-Verfahren zur Verfügung. Ob ein Anspruch besteht, hängt von Kennzeichenkraft, Branchennähe und tatsächlicher Nutzung ab.

Wer haftet für rechtswidrige Inhalte auf einer Website?

Für eigene Inhalte haftet der Betreiber unmittelbar. Für fremde Inhalte, etwa Kommentare oder Nutzerbeiträge, gelten abgestufte Verantwortlichkeiten. Nach einem konkreten Hinweis auf eine Rechtsverletzung muss der Betreiber zügig prüfen und gegebenenfalls entfernen. Wer trotz Kenntnis untätig bleibt, riskiert Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Ist mein Unternehmen von NIS-2 betroffen?

Maßgeblich sind Sektor und Unternehmensgröße. Erfasst werden neben klassischen kritischen Infrastrukturen auch viele mittelständische Unternehmen, etwa aus Produktion, IKT-Dienstleistung, Logistik oder Lebensmittelbereich. Betroffene Einrichtungen müssen sich beim BSI registrieren, Sicherheitsmaßnahmen umsetzen und Vorfälle melden. Die Prüfung der Betroffenheit sollte dokumentiert werden, weil sie im Aufsichtsfall abgefragt wird.

Was muss ich beim Einsatz von KI im Unternehmen beachten?

Relevant sind vor allem drei Punkte: die Transparenzpflichten der KI-Verordnung, der Datenschutz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechtelage an Eingaben und Ergebnissen. Hinzu kommen interne Nutzungsregeln, damit keine Geschäftsgeheimnisse in externe Systeme gelangen. Für Hochrisiko-Anwendungen gelten längere Übergangsfristen, das materielle Pflichtenprogramm bleibt jedoch bestehen.

Wann sollte ich im IT-Recht eine Anwältin einschalten?

Am besten, bevor ein Vertrag unterschrieben oder eine Erklärung abgegeben wird. Spätestens bei Abmahnung, Fristsetzung, Lizenz-Audit oder drohender Projektkündigung ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, da hier kurze Fristen laufen. Prüfen Sie zudem, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht, denn gewerbliche Policen decken IT- und Vertragsstreitigkeiten je nach Bedingungen mit ab. Eine Deckungsanfrage stelle ich für Sie.

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