Kündigung des Deutsch-Schweizer Abkommens von 1892 – Worauf Markeninhaber achten sollten
Kündigung des Deutsch-Schweizer Abkommens von 1892 – Worauf Markeninhaber achten sollten
Mit Wirkung zum 31. Mai 2022 hat Deutschland das „Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland über gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz“ von 1892 beendet.
Dieses über 100 Jahre geltende bilaterale Abkommen erleichterte Inhabern gewerblicher Schutzrechte die Nutzung ihrer Rechte im jeweils anderen Vertragsstaat. Eine zentrale Regelung betraf die rechtserhaltende Benutzung von Marken: Handlungen in der Schweiz wurden für deutsche Marken anerkannt und umgekehrt. Diese Möglichkeit, die oft hilfreich war, entfällt nun. Je nach aktueller Nutzungssituation kann es daher sinnvoll sein, Marken neu anzumelden – soweit dies rechtlich möglich ist.
Ansonsten gelten die bekannten Regeln: Wer in Deutschland und der Schweiz Markenschutz genießen möchte, muss die Markenanmeldungen künftig getrennt in beiden Ländern einreichen oder alternativ eine nationale Marke über eine Internationale Registrierung absichern.
Wegfall des Deutsch-Schweizer Abkommens – Was Markeninhaber jetzt wissen müssen
Der Wegfall des Deutsch-Schweizer Abkommens hat besonders für Markeninhaber weitreichende Konsequenzen im Markenrecht.
Ein zentraler Vorteil des Abkommens war, dass die rechtserhaltende Benutzung einer Marke auch im jeweils anderen Land anerkannt wurde. Dies erleichterte insbesondere den Schutz der Marke bei Löschungsanträgen wegen fehlender Nutzung.
Nach der Kündigung des Abkommens müssen Markeninhaber nun sicherstellen, dass ihre Marke in Deutschland und in der Schweiz tatsächlich genutzt wird, um den Schutz zu erhalten. Benutzungshandlungen im jeweils anderen Land gelten nicht mehr automatisch als rechtserhaltend. Das bedeutet: Eine Marke, die nur in einem der beiden Länder genutzt wurde, kann jetzt nicht mehr automatisch gegen Löschungsanträge in beiden Staaten verteidigt werden.
Ich berate Sie umfassend zu den Folgen des Wegfalls des Deutsch-Schweizer Abkommens und unterstütze Sie dabei, Ihre Markenrechte in beiden Ländern wirksam zu sichern. Kontaktieren Sie mich, um Ihre Marke weiterhin zuverlässig zu schützen.
Zeitliche Relevanz des Wegfalls des Deutsch-Schweizer Abkommens für Markeninhaber
Der Wegfall des Deutsch-Schweizer Abkommens gilt ex-nunc, also nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung gibt es nicht.
Auch wenn einige Details noch unklar sind, deutet alles darauf hin, dass Markeninhaber weiterhin auf Benutzungshandlungen im Territorium des jeweils anderen Landes der letzten fünf Jahre zurückgreifen können – jedoch nur für Handlungen bis zum 31. Mai 2022.
Ab dem 31. Mai 2027 wird der Wegfall des Abkommens für alle Marken entscheidend. Dann zählen Benutzungshandlungen im jeweils anderen Land nicht mehr innerhalb des fünfjährigen Zeitraums und können somit nicht mehr zur Rechtserhaltung einer Marke herangezogen werden.
Folgen für die Markenstrategie – Anpassungen für Markeninhaber in Deutschland und der Schweiz
Markeninhaber, die ihre deutschen oder Schweizer Marken bislang ausschließlich im jeweils anderen Land genutzt haben, müssen ihre Benutzungspraxis nun anpassen.
Mit dem Wegfall des Deutsch-Schweizer Abkommens können Benutzungshandlungen im jeweils anderen Land nicht mehr zur rechtserhaltenden Nutzung herangezogen werden.
Es ist ratsam, Ihr Markenportfolio sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls Neuanmeldungen der betroffenen Marken in Betracht zu ziehen – soweit dies unter den Vorschriften zu Wiederholungsanmeldungen zulässig ist.
So lassen sich der Markenschutz in beiden Ländern langfristig sichern und mögliche Risiken durch die neuen Regelungen minimieren.
Markenanmeldung in der Schweiz – Professionelle Unterstützung durch Experten für Markenrecht
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Über die Autorin

Anne-Kathrin Renz
Anne-Kathrin Renz ist Rechtsanwältin, Datenschutz- und Lehrbeauftragte. Sie hat den theoretischen Teil der Fachanwaltsausbildung Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht absolviert. Im Blog berichtet sie über aktuelle Themen aus der digitalen Welt der Juristerei.