Der Familienname als Marke bei Trennung und Scheidung
Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt Manuel Kruppe
In Zeiten wachsender unternehmerischer Eigenverantwortung und zunehmender Sichtbarkeit von Personenmarken gewinnt der Schutz des eigenen Namens – insbesondere im familiären und unternehmerischen Kontext – an Bedeutung. Was aber passiert, wenn aus einer familiären Verbindung, in der der gemeinsame Name zur Marke wurde, eine Trennung oder Scheidung erfolgt? Der folgende Beitrag beleuchtet die rechtlichen Implikationen einer markenrechtlich geschützten Namensverwendung im Falle der Auflösung familiärer Beziehungen.
1. Der Familienname als Marke – eine rechtliche Einordnung
Der Familienname kann grundsätzlich als Marke im Sinne des § 3 MarkenG geschützt werden, sofern er geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. In der Praxis betrifft dies insbesondere Familienunternehmen, die über Generationen hinweg aufgebaut wurden – aber auch moderne Konstellationen wie „Ehepaare als Marke“ in Social Media, Mode, Gastronomie oder Beratung.
Fehlt es an der originären Unterscheidungskraft, so bedarf es der Verkehrsdurchsetzung.
2. Gemeinsame Markennutzung – juristische Ausgangslage
Oft wird ein Familienname gemeinsam unternehmerisch genutzt – sei es als Teil eines Firmennamens oder einer Wortmarke. Diese Nutzung kann entweder auf Grundlage eines Gesellschaftsverhältnisses (z. B. GbR oder GmbH) erfolgen oder informell durch gemeinsames wirtschaftliches Handeln Rechtspositionen an der Marke können auch ohne Registereintragung durch vertragliche Vereinbarungen entstehen, die Eintragung begründet jedoch eine klare formale Zuordnung.
Im Ehekontext ist häufig ein Ehepartner als formeller Inhaber der Marke eingetragen, während der andere Partner unter Umständen ebenfalls maßgeblich an der Entwicklung und Nutzung beteiligt ist – ohne rechtliche Absicherung. Spätestens mit dem Scheitern der Ehe treten hier rechtliche Unsicherheiten auf.
3. Trennung und Scheidung – Folgen für markenrechtliche Nutzungsrechte
Kommt es zur Trennung oder Scheidung, stellt sich die Frage, wer die Marke weiterhin nutzen darf. Markenrechtlich ist die Registerlage entscheidend: Der eingetragene Inhaber hat die ausschließlichen Nutzungsrechte (§ 14 MarkenG). Allerdings können auch zivilrechtliche Ansprüche, beispielsweise bei treuewidriger Nutzung entstehen. Doch was gilt, wenn die Marke auf dem gemeinsamen Familiennamen basiert, den nun nur noch einer nutzen möchte?
Das deutsche Namensrecht (§ 1355 BGB) erlaubt dem geschiedenen Ehegatten, seinen Ehenamen beizubehalten oder abzulegen. Der namensrechtliche Status kann sich also ändern – was nicht zwingend Einfluss auf die Markeninhaberschaft hat, aber konfliktreich sein kann, wenn die Marke weiterhin mit der Person des anderen identifiziert wird.
4. Das Spannungsfeld: Markenrecht vs. Persönlichkeitsrecht
Wird ein Familienname als Marke genutzt, so entsteht ein Spannungsverhältnis zwischen dem markenrechtlichen Schutz und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Namensträgers (§ 12 BGB). Besonders heikel wird es, wenn einer der Ex-Ehegatten gegen die weitere Nutzung des Namens als Marke vorgeht – etwa, weil er oder sie sich nicht mehr mit dem Unternehmen identifizieren möchte oder Reputationsschäden fürchtet.
In der Rechtsprechung sind solche Fälle bislang rar, doch vergleichbare Konstellationen (z. B. bei Künstlernamen oder Unternehmensnachfolgen) zeigen: Die Interessenabwägung fällt kontextabhängig aus. Grundsätzlich gilt: Eine Markenverwendung darf nicht gegen berechtigte Interessen Dritter verstoßen – auch nicht gegen die des namensgebenden Ehepartners.
5. Gestaltungsmöglichkeiten und rechtlicher Rat
Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt sich eine vertragliche Regelung – idealerweise vor der Markeneintragung oder spätestens im Rahmen eines Ehevertrags bzw. Gesellschaftsvertrags. Folgende Maßnahmen sind sinnvoll:
Lizenzverträge: Ein Ehepartner kann dem anderen eine markenrechtliche Nutzung gegen Entgelt oder unentgeltlich erlauben.
Mitbenutzungsrechte: Diese können vertraglich eingeräumt und im Register vermerkt werden.
Verzichtserklärungen: Im Rahmen der Scheidung kann ein Ehegatte auf etwaige Nutzungsrechte verzichten.
Übertragungen: Im Einzelfall kann die Marke an einen Ehegatten übertragen werden, ggf. gegen Abfindung.
6. Fazit
Die Verbindung von Familienname, Marke und Ehe birgt erhebliches rechtliches Konfliktpotenzial. Was in glücklichen Zeiten als gemeinsames Projekt entstand, kann im Scheidungsfall zum juristischen Zankapfel werden. Umso wichtiger ist eine vorausschauende rechtliche Gestaltung – sowohl im Familienrecht als auch im Markenrecht.
Wer sich in einer solchen Lage befindet oder vorsorgen möchte, sollte rechtzeitig kompetenten Rechtsrat einholen.
Weitere Informationen und rechtliche Beratung erhalten Sie unter:
www.jetzt-scheiden-lassen.de
Rechtsanwalt Manuel Kruppe
Über die Autorin

Anne-Kathrin Renz
Anne-Kathrin Renz ist Rechtsanwältin, Datenschutz- und Lehrbeauftragte. Sie hat den theoretischen Teil der Fachanwaltsausbildung Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht absolviert. Im Blog berichtet sie über aktuelle Themen aus der digitalen Welt der Juristerei.