Gewährleistungsmarke
Die Gewährleistungsmarke – Rechtlicher Schutz für Prüfzeichen und Qualitätssiegel
Seit dem 14. Januar 2019 können in Deutschland erstmals Gewährleistungsmarken beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden. Diese besondere Form des Markenschutzes wurde speziell für Organisationen geschaffen, die neutral Gütesiegel, Prüfzeichen oder Qualitätsstandards vergeben.
Im Unterschied zur herkömmlichen Individualmarke, die primär der Herkunftskennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen dient, steht bei der Gewährleistungsmarke die Sicherung objektiver Qualitätsmerkmale im Vordergrund. Sie garantiert, dass die ausgezeichneten Waren oder Leistungen bestimmte Standards erfüllen – unabhängig davon, wer sie hergestellt oder angeboten hat.
Wesentliche Merkmale der Gewährleistungsmarke – Rechtliche Voraussetzungen kompakt erklärt
Die Gewährleistungsmarke ist darauf ausgelegt, bestimmte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen durch eine neutrale Instanz zu zertifizieren. Für eine wirksame Eintragung und rechtskonforme Nutzung dieser Markenform müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Unabhängigkeit des Markeninhabers
Der Markeninhaber darf rechtlich und wirtschaftlich nicht mit den Anbietern der zertifizierten Produkte oder Leistungen verbunden sein. Er darf also weder Hersteller noch Händler oder Dienstleister dieser Waren oder Dienstleistungen sein. Nur durch diese strikte Neutralität kann die notwendige Objektivität und Glaubwürdigkeit der Marke sichergestellt werden.
Regelmäßige Kontrolle und Überwachung
Die mit der Marke verbundenen Eigenschaften müssen laufend überprüft werden. Eine Nutzung der Marke ist nur zulässig, wenn die definierten Anforderungen auch tatsächlich eingehalten werden. Die Verantwortung für die Überwachung und die Einhaltung der Standards liegt beim Markeninhaber, der hierfür geeignete Prüfverfahren einsetzen muss.
Transparenz gegenüber dem Verbraucher
Sowohl die garantierten Merkmale als auch die zugrunde liegenden Prüf- und Kontrollmechanismen müssen klar definiert und öffentlich zugänglich sein. Diese Angaben werden in einer verbindlichen Markensatzung festgehalten, die beim Markenamt eingereicht und im Markenregister veröffentlicht wird. So entsteht ein hohes Maß an Nachvollziehbarkeit und Vertrauen für Verbraucher.
Sie denken über die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke nach oder möchten die Schutzfähigkeit Ihres Gütesiegels prüfen lassen?
Meine Kanzlei für Markenrecht begleitet Sie kompetent – von der rechtlichen Erstberatung über die Ausarbeitung der Markensatzung bis hin zur Eintragung beim DPMA oder EUIPO. Sichern Sie sich jetzt Unterstützung für einen rechtssicheren Markenschutz mit Zertifizierungsfunktion.
Anforderungen an die Markensatzung einer Gewährleistungsmarke – Rechtliche Grundlagen und Aufbau
Die Markensatzung ist das zentrale Regelwerk einer Gewährleistungsmarke und bildet die Grundlage für deren rechtssichere Nutzung. Sie legt verbindlich fest, welche Eigenschaften zertifiziert werden und unter welchen Bedingungen die Marke verwendet werden darf. Nach § 106d Abs. 2 des Markengesetzes sind bestimmte Inhalte zwingend zu regeln, um Transparenz und Rechtsklarheit sicherzustellen.
Zwingende Inhalte der Markensatzung im Überblick:
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Garantierte Produkteigenschaften: Die Satzung muss konkret beschreiben, welche Merkmale, Standards oder Qualitätskriterien durch die Marke garantiert werden.
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Regelungen zur Markennutzung: Es ist eindeutig festzulegen, wer die Marke verwenden darf und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen.
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Prüf- und Kontrollverfahren: Die Satzung muss detailliert darlegen, wie die Einhaltung der garantierten Eigenschaften überprüft wird – einschließlich Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen.
Aufbau und Nachvollziehbarkeit der Satzung
Die Markensatzung muss so gestaltet sein, dass Dritte – insbesondere Nutzer, Prüfinstitutionen und Verbraucher – die gewährleisteten Inhalte und deren Geltungsbereich klar erkennen können.
Zur Erläuterung technischer Details oder Prüfverfahren kann auf externe, öffentlich zugängliche Quellen wie Fachpublikationen oder Websites verwiesen werden.
Praxisbeispiele und Hürden – Erste Erfahrungen mit der Gewährleistungsmarke
Seit der Einführung der Gewährleistungsmarke im Jahr 2019 sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bereits über 100 Anmeldungen eingegangen. Zu den erfolgreich eingetragenen Marken zählen unter anderem das staatliche Gütesiegel „Grüner Knopf“, das für sozial und ökologisch verantwortungsvoll produzierte Kleidung steht, sowie die Wortmarke „active office certificate“ (DE 3020190090361) für ergonomische Büroeinrichtungen.
Typische Herausforderungen bei der Anmeldung
Trotz der erfolgreichen Beispiele zeigt die Praxis, dass viele Anträge an formalen oder inhaltlichen Hürden scheitern:
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Falsche Markenkategorie gewählt: In mehreren Fällen wurde die Gewährleistungsmarke irrtümlich anstelle einer Individual- oder Kollektivmarke beantragt. Da ein Wechsel der Markenform im laufenden Verfahren nicht möglich ist, kann dies zur vollständigen Zurückweisung führen.
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Fehlende Unterscheidungskraft: Wird der gewährleistende Charakter der Marke nicht klar erkennbar, lehnt das Amt die Eintragung wegen mangelnder Unterscheidungskraft ab.
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Unzureichende Markensatzung: Häufig scheitert die Anmeldung an einer unklar formulierten oder unvollständigen Markensatzung, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Fazit:
Wer eine Gewährleistungsmarke anmelden möchte, sollte die spezifischen Voraussetzungen im Vorfeld genau prüfen. Meine Kanzlei für Markenrecht begleitet Sie zuverlässig – von der Auswahl der passenden Markenform über die Erstellung einer rechtssicheren Markensatzung bis hin zur erfolgreichen Eintragung beim DPMA oder EUIPO.
Tipps für eine erfolgreiche Anmeldung Ihrer Gewährleistungsmarke
Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke ist an spezifische rechtliche Anforderungen geknüpft – eine sorgfältige Vorbereitung ist daher unerlässlich. Damit Ihre Marke reibungslos eingetragen wird, sollten Sie folgende Punkte beachten:
1. Klären Sie die tatsächliche Funktion Ihrer Marke
Bevor Sie mit der Anmeldung beginnen, prüfen Sie genau, ob Ihre Marke den Charakter einer Gewährleistungsmarke erfüllt.
Wichtig: Der Markeninhaber darf die betreffenden Waren nicht selbst herstellen oder die zugehörigen Dienstleistungen selbst anbieten. Die Marke dient ausschließlich der Zertifizierung bestimmter Eigenschaften oder Standards – nicht der Eigenwerbung.
2. Achten Sie auf den gewährleistenden Charakter
Für eine erfolgreiche Eintragung muss die Marke eindeutig als Gewährleistungsmarke erkennbar sein. Dies lässt sich unter anderem durch folgende Elemente unterstützen:
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Wortbestandteile, wie z. B. „geprüft“, „zertifiziert“, „Prüfsiegel“ oder „Gütezeichen“
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Bildliche Gestaltung, z. B. ein Siegelmotiv oder ein Häkchen-Symbol mit Prüfcharakter
Der Gesamteindruck der Marke muss eine objektive Gewährleistung vermitteln – dies ist entscheidend für die Eintragungsfähigkeit.
3. Erfüllen Sie die formalen Anforderungen der Markensatzung
Die Markensatzung ist das Herzstück Ihrer Gewährleistungsmarke. Sie muss klar und nachvollziehbar regeln,
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welche Eigenschaften oder Qualitätsstandards garantiert werden,
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wie diese geprüft werden,
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welche Anforderungen Nutzer erfüllen müssen.
Nur eine vollständig und präzise ausgearbeitete Satzung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen und führt zur erfolgreichen Eintragung.
Professionelle Unterstützung sichert den Erfolg
Meine Kanzlei für Markenrecht begleitet Sie bei jedem Schritt – von der rechtlichen Einordnung über die inhaltliche Gestaltung der Markensatzung bis zur Anmeldung beim DPMA oder EUIPO. Sichern Sie sich meine Expertise für einen rechtssicheren Markenauftritt mit Zertifizierungsfunktion.
Über die Autorin

Anne-Kathrin Renz
Anne-Kathrin Renz ist Rechtsanwältin, Datenschutz- und Lehrbeauftragte. Sie hat den theoretischen Teil der Fachanwaltsausbildung Gewerblicher Rechtsschutz und IT-Recht absolviert. Im Blog berichtet sie über aktuelle Themen aus der digitalen Welt der Juristerei.