Avertissement concernant les marques déposées de MO Streetwear : réagissez de manière conforme à la loi au lieu d’agir de façon impulsive.

13. novembre 2025Droit des marques

Wer im Onlinehandel tätig ist, kennt das Risiko: Schon die Verwendung eines scheinbar harmlosen Begriffs kann eine teure Markenabmahnung nach sich ziehen. Aktuell sorgt die MO Streetwear GmbH erneut für Aufsehen – nicht durch Mode, sondern durch eine Welle von Abmahnungen wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen. Betroffen sind häufig Onlinehändler, die Bezeichnungen wie „MO“ in Produktnamen oder Beschreibungen verwenden – etwa auf Plattformen wie Amazon, eBay oder Kleinanzeigen.

Solche Abmahnungen treffen viele unvorbereitet. Plötzlich werden Unterlassungserklärungen, Schadensersatzforderungen und Anwaltskosten verlangt – oft verbunden mit hohen Streitwerten. In dieser Situation ist überlegtes Handeln und juristische Unterstützung im Markenrecht entscheidend.

„HOMEBASE“, „MO“, „myMO“ – wenn Marken zum Risiko werden

Sie betreiben einen Online-Shop und verwenden Begriffe wie „MO“, „myMO“ oder „HOMEBASE“ als Modellbezeichnung für Bekleidung oder Schuhe? Dann kann es passieren, dass Sie plötzlich eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung erhalten.

In vielen Fällen mahnt die MO Streetwear GmbH über die Kanzlei von Have Fey Rechtsanwälte Händler ab, die diese Begriffe in Artikelüberschriften oder Produktbeschreibungen nutzen – oft ohne zu wissen, dass es sich dabei um geschützte Marken handelt.

Die Folge: Die Betroffenen werden aufgefordert,

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben,

  • Auskunft über Verkaufszahlen und Bezugsquellen zu erteilen,

  • sowie Abmahnkosten zu zahlen.

Bei einem Streitwert von bis zu 150.000 Euro können schnell mehrere tausend Euro an Kosten entstehen – eine erhebliche Belastung, insbesondere für kleinere Onlinehändler.

Fremde Marken in Produktbeschreibungen – rechtliche Grauzone oder klare Grenze?

Im Onlinehandel ist es üblich, Artikel mit Modellnamen oder Bezeichnungen zu versehen. Doch Vorsicht: Wenn diese Bezeichnungen zugleich als eingetragene Marken geschützt sind, kann schnell der Vorwurf einer Markenrechtsverletzung im Raum stehen.

Ob die Nutzung tatsächlich unzulässig ist, hängt davon ab, wie die Marke verwendet wird – und ob sie aus Sicht der Kundschaft als Hinweis auf die Herkunft der Ware verstanden wird.

Wann spricht man von einer markenmäßigen Verwendung?

Eine sogenannte markenmäßige Nutzung liegt vor, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher annehmen, dass ein bestimmtes Produkt von einem bestimmten Hersteller oder Markeninhaber stammt. Das kann bereits dann der Fall sein, wenn in einem Online-Angebot Begriffe wie „MO“, „myMO“ oder „HOMEBASE“ verwendet werden – selbst wenn diese Bezeichnungen nur in der Artikelüberschrift oder Produktbeschreibung auftauchen und nicht auf dem Produkt selbst stehen.

In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass der Eindruck entsteht, es handle sich um ein Produkt der jeweiligen Marke – und genau das kann eine Markenverletzung darstellen.

BGH zur Markenrechtsverletzung: Entscheidend ist die Art der Nutzung

Ob die Verwendung eines Zeichens im Onlinehandel eine Markenrechtsverletzung darstellt, hängt maßgeblich von der konkreten Nutzung ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies bereits im Jahr 2019 in einem vielbeachteten Urteil klargestellt (BGH, Urteil vom 11.04.2019 – I ZR 108/18) – in einem Fall, der sich ebenfalls um die Marke „MO“ drehte.

Das Gericht stellte klar: Nicht jede Modellbezeichnung in einem Internetangebot wird automatisch „markenmäßig“ genutzt. Vielmehr kommt es auf die Gesamtwirkung des Angebots und die Erwartung des Verbrauchers an.

Bekannte Marken – klare Herkunftszuordnung

Bei bekannten Marken ist die Rechtslage eindeutig: Wird ein geschützter Markenname als Modellbezeichnung verwendet, versteht der Verbraucher dies meist als Hinweis auf den Hersteller.

Ein Beispiel: Würde ein Online-Shop eine Sporttasche unter dem Namen „Nike Travel 3000“ anbieten, würde der Durchschnittsverbraucher selbstverständlich annehmen, dass es sich um ein Originalprodukt von Nike handelt – selbst wenn der Artikel tatsächlich von einem anderen Hersteller stammt.

Unbekannte Marken – die Umstände sind entscheidend

Anders verhält es sich bei weniger bekannten Marken wie „MO“, „myMO“ oder „HOMEBASE“. Hier prüfen die Gerichte genau, wie das Zeichen im konkreten Angebot eingesetzt wird.

Entscheidend sind dabei Faktoren wie:

  • die Gestaltung der Produktseite (Artikelüberschrift, Beschreibungstext, Platzierung),

  • die Darstellung auf dem Produkt selbst,

  • sowie die gesamte Präsentation im Online-Shop.

Im Einzelnen gilt:

  • Wird ein Zeichen im Etikett oder auf dem Produkt selbst angebracht, sieht der Verbraucher darin regelmäßig einen Herkunftshinweis.

  • Befindet sich das Zeichen auf der Verpackung oder wird es blickfangartig im Angebot hervorgehoben, spricht auch dies für eine markenmäßige Verwendung.

  • Wird das Zeichen lediglich in der Artikelüberschrift genannt, kann eine Markenverletzung möglich, aber nicht zwingend gegeben sein – die Formulierung im Gesamtzusammenhang ist ausschlaggebend.

Markenabmahnung erhalten? Warum Ignorieren teuer werden kann

Eine Markenabmahnung ist kein Bagatellfall. Wer ein solches Schreiben – etwa von der MO Streetwear GmbH – erhält, sollte es keinesfalls ignorieren. Schon eine unterlassene Reaktion kann ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen, das erhebliche Kosten verursacht.

In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Diese Erklärung bedeutet kein Schuldeingeständnis – weder in Bezug auf eine tatsächliche Markenrechtsverletzung noch hinsichtlich der geforderten Kosten.

Doch Vorsicht: Die von der Gegenseite mitgeschickte vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte niemals ungeprüft unterschrieben werden. Häufig sind darin überhöhte Vertragsstrafen, weitreichende Verpflichtungen oder ein ungünstiger Gerichtsstand enthalten. Eine individuell angepasste, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung, die die eigenen Interessen wahrt, ist in der Regel die bessere Wahl.

Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, verpflichtet sich, den beanstandeten Verstoß dauerhaft – meist für 30 Jahre – zu unterlassen. Unternehmen wie die MO Streetwear GmbH prüfen häufig sorgfältig, ob sich Abgemahnte an diese Verpflichtung halten. Schon ein kleiner Verstoß, etwa ein vergessenes Angebot auf eBay oder in den Google-Suchergebnissen, kann eine Vertragsstrafe in Höhe mehrerer tausend Euro auslösen.

Vor der Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen daher alle rechtsverletzenden Inhalte vollständig entfernt werden – nicht nur im eigenen Online-Shop, sondern auch auf Verkaufsplattformen, in Suchmaschinen-Caches und auf Social-Media-Kanälen.

Mit anwaltlicher Unterstützung Risiken reduzieren

Ignorieren kostet, überstürztes Handeln auch. Mit Unterstützung eines Anwalts für Markenrecht lässt sich das Risiko teurer Vertragsstrafen und Gerichtsverfahren vermeiden.

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À propos de l'auteur

Anne-Kathrin Renz

Anne-Kathrin Renz

Anne-Kathrin Renz est avocate, déléguée à la protection des données et conférencière. Elle a complété la partie théorique de sa formation d'avocate spécialisée en droit de la propriété intellectuelle et en droit des technologies de l'information. Dans son blog, elle rend compte de sujets d’actualité du monde numérique du droit.

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