Warning letter CHROMORANGE | PHOTOSTOCK by attorney Wildmoser on behalf of Reinhold Tscherwitschke
Unternehmer, Vereine und Privatpersonen sehen sich vermehrt mit Abmahnungen der Bildagentur Chromorange (Inh. Reinhold Tscherwitschke) konfrontiert. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, Bilder von Michael Bihlmayer ohne Lizenz auf Social-Media-Plattformen oder Unternehmenswebseiten veröffentlicht zu haben.
Das Szenario: „Public Domain“ vs. Urheberrecht
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass Bilder, die über Suchmaschinen frei auffindbar sind, auch frei verwendet werden dürfen. Rechtlich stellt jedoch bereits das bloße Hochladen einer Datei auf die Server von Facebook oder Instagram eine öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG dar.
Selbst das „Teilen“-Feature der Plattformen entbindet den Nutzer nicht zwingend von der Haftung, wenn das Bildmaterial ursprünglich rechtswidrig hochgeladen wurde oder die Plattform-AGB keine ausreichende Lizenzierung für die konkrete gewerbliche Nutzung vorsehen.
Die Forderungen von RA Klaus Wildmoser im Detail
In den Abmahnungen für Reinhold Tscherwitschke (Chromorange) werden regelmäßig vier Kernansprüche geltend gemacht:
- Unterlassung und Beseitigung (§ 97 Abs. 1 UrhG): Der Abgemahnte soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Achtung: Die vorformulierten Entwürfe sind oft zu weit gefasst.
- Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 UrhG): Gefordert wird die fiktive Lizenzgebühr, die bei einem rechtmäßigen Erwerb angefallen wäre. Chromorange legt hier oft die MFM-Honorarempfehlungen zugrunde.
- Zuschlag für fehlende Urheberbenennung: Unter Berufung auf die Rechtsprechung wird oft ein Aufschlag von 100 % verlangt, wenn der Name des Fotografen (Michael Bihlmayer) nicht direkt am Bild genannt wurde.
- Erstattung der Rechtsanwaltskosten (§ 97a Abs. 3 UrhG): Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Bei gewerblicher Nutzung werden hier oft Streitwerte in Höhe von mindestens 6.000 EUR angesetzt.
Strategische Verteidigungsansätze
Eine pauschale Zahlung ist selten ratsam, da die Forderungen in vielen Fällen der Höhe nach angreifbar sind.
Wenn Sie eine Abmahnung von RA Wildmoser erhalten haben:
- Fristen notieren: Die Fristen für die Unterlassungserklärung sind oft kurz (wenige Tage).
- Keine voreilige Kontaktaufnahme: Sprechen Sie nicht mit der Gegenseite, ohne Ihre Rechtsposition zu kennen.
- Löschen allein reicht nicht: Die Entfernung des Bildes beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr für die Vergangenheit. Eine Erklärung ist dennoch nötig.
Auskunftserteilung prüfen: Sie sind verpflichtet, den Umfang der Nutzung (Dauer, Plattform) wahrheitsgemäß anzugeben, sollten dies aber anwaltlich begleiten lassen.
About the author

Anne-Kathrin Renz
Anne-Kathrin Renz is a lawyer, data protection officer, and lecturer. She completed the theoretical part of her specialist lawyer training in intellectual property law and IT law. In her blog, she reports on current topics from the digital world of law.