Ex-Partner verbreitet Fotos: Rechtliche Schritte nach der Trennung

15. September 2026Personal rights

Die ungenehmigte Weitergabe privater Aufnahmen nach dem Ende einer Partnerschaft stellt eine schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar. Geschädigte haben die Möglichkeit, sowohl auf strafrechtlicher als auch auf zivilrechtlicher Ebene tätig zu werden, um die Beseitigung der Inhalte zu erwirken und ihre Rechtsansprüche geltend zu machen.

Ex-Partner teilt Bilder: Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen nach einer Trennung?

Eine Trennung belastet die meisten Menschen bereits erheblich. Wenn dann noch ein ehemaliger Partner intime Fotos oder Videos aus der gemeinsamen Zeit verbreitet, entsteht eine verheerende emotionale und soziale Belastung. Betroffene fühlen sich dieser Situation oft hilflos ausgeliefert und sind unsicher, welche rechtlichen Schritte möglich sind. Dabei stellt das deutsche Recht wirksame und eindeutige Mittel zur Verfügung: Strafanzeige, einstweilige Verfügung, Unterlassungsanspruch und Schadensersatz lassen sich zielgerichtet und rasch einsetzen. Wichtig ist dabei vor allem das schnelle Handeln.

Ex-Partner verbreitet Fotos: Stellt dies nach einer Trennung eine Straftat dar?

Ja, eindeutig und ohne jede Einschränkung. Wenn ein ehemaliger Partner intime Aufnahmen verbreitet, liegt in Deutschland eine Straftat vor – ungeachtet dessen, ob die Bilder oder Videos während der Beziehung im gegenseitigen Einvernehmen entstanden sind. Die Zustimmung zur Erstellung der Aufnahmen bedeutet keineswegs eine Erlaubnis für deren spätere Weitergabe. Diesen Grundsatz wenden deutsche Gerichte durchgängig und konsequent an.

Seit Juli 2021 wird durch § 184k StGB die unerlaubte Weitergabe von Bildaufnahmen aus dem intimen Bereich explizit strafrechtlich verfolgt. Die Strafbarkeit ist gegeben, wenn Aufnahmen weitergegeben werden, die Geschlechtsteile, das Gesäß oder die unbekleidete Brust einer Person abbilden und unter Umständen entstanden sind, in denen die abgebildete Person offensichtlich keine Verbreitung wünschte oder erwartete. Dabei macht sich strafbar, wer die Aufnahmen auf Plattformen hochlädt, über MessengerDienste versendet oder Freunden und Bekannten zeigt.

Zusätzlich findet § 201a StGB Anwendung, wenn Aufnahmen verbreitet werden, die den intimsten Lebensbereich einer Person betreffen und dazu geeignet sind, dieser Person schweren Schaden zuzufügen. Außerdem schützt das Recht am eigenen Bild gemäß §§ 22, 23 KUG die abgebildete Person vor jeglicher Verbreitung ohne ihre ausdrückliche Zustimmung. Die Strafandrohung nach § 184k StGB umfasst eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Falls Ihr ehemaliger Partner oder Ihre ehemalige Partnerin androht, Aufnahmen zu verbreiten, oder dies bereits getan hat: Reagieren Sie nicht auf eigene Faust. Lassen Sie die Situation zunächst durch einen Rechtsanwalt bewerten, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.

Einvernehmlich erstellte Aufnahmen während der Partnerschaft: Keine Berechtigung zur Weitergabe

Ein weit verbreiteter Einwand besagt: Die Bilder seien freiwillig aufgenommen worden, weshalb der frühere Partner nichts Unrechtes getan habe. Juristisch ist diese Argumentation jedoch unhaltbar. Das Recht am eigenen Bild schützt nicht ausschließlich vor heimlichen Aufnahmen, sondern ebenso vor der Weitergabe einvernehmlich entstandener Bilder ohne Zustimmung zur Verbreitung.

Maßgeblich ist nicht die Entstehungsweise der Aufnahme, sondern das Vorliegen einer Einwilligung zur Weitergabe. Eine derartige Einwilligung wird praktisch kaum ausdrücklich erteilt – und das in einer Partnerschaft bestehende Vertrauen stellt keine rechtsgültige Einwilligung zur Verwendung nach Beziehungsende dar. Wer Aufnahmen, die im Rahmen einer vertrauensvollen Beziehung geteilt wurden, nach der Trennung weitergibt oder öffentlich macht, durchbricht diesen Vertrauensrahmen vorsätzlich und begeht eine Straftat.

Selbst eine zuvor erteilte Einwilligung lässt sich widerrufen. Wer früher der Verwendung bestimmter Aufnahmen zugestimmt hat und diesen Widerruf nunmehr ausspricht, ist berechtigt, die Löschung sämtlichen Materials zu fordern. Ein anwaltlich verfasster Widerruf verbunden mit einer Löschungsaufforderung stellt eindeutige rechtliche Verhältnisse her und bildet oftmals einen sinnvollen ersten Schritt.

Erpressung mit Bildmaterial nach Trennung: Strafbarkeit und rechtliche Folgen

Häufig werden intime Bildaufnahmen nicht unmittelbar verbreitet, sondern gezielt als Druckmittel verwendet. Aussagen wie: „Wenn du nicht zurückkommst, veröffentliche ich die Fotos“ oder „Ich werde deiner Familie zeigen, was ich besitze“ stellen weit mehr als bloße Drohungen dar, denn sie verwirklichen regelmäßig den Straftatbestand der Erpressung gemäß § 253 StGB oder der Nötigung nach § 240 StGB. Hinzukommen kann der Tatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB.

Wer damit droht, intime Aufnahmen zu veröffentlichen, um eine Handlung, Duldung oder Unterlassung zu erzwingen, begeht eine Straftat – und zwar unabhängig davon, ob die Drohung später tatsächlich in die Tat umgesetzt wird. Schon die Drohung allein stellt eine vollendete Straftat dar. Dies bedeutet: Selbst wenn bislang kein Bild verbreitet worden ist, besteht dringender Handlungsbedarf.

In derartigen Situationen ist bei der Reaktion besondere Vorsicht angebracht. Eine unmittelbare Konfrontation mit dem Ex-Partner kann zur Eskalation führen. Dokumentieren Sie sämtliche Drohungen, also Nachrichten, Sprachnachrichten, E-Mails, und holen Sie unverzüglich anwaltliche Beratung ein. Ein Rechtsanwalt kann eine Strafanzeige wegen Erpressung vorbereiten und parallel zivilrechtliche Schutzmaßnahmen in die Wege leiten.

Sichern Sie jede Drohungsnachricht unmittelbar als Screenshot mit erkennbarem Absender, Datum und Uhrzeit. Diese Dokumentation bildet die Grundlage für sämtliche weiteren rechtlichen Schritte.

Sofortige Schritte: Welche Maßnahmen nach der Feststellung zu ergreifen sind

Sobald Sie bemerken, dass ein früherer Partner intime Aufnahmen verbreitet oder damit angefangen hat, ist besonnenes und systematisches Vorgehen erforderlich. Die wesentlichen Erstmaßnahmen gliedern sich in drei zentrale Bereiche.

  • Beweise sichern: Fertigen Sie unverzüglich Screenshots sämtlicher Fundorte an, bei denen URL, Zeitangabe und Absender erkennbar sind. Halten Sie fest, auf welchen Plattformen oder in welchen Kanälen das Material auftaucht. Digitale Inhalte können binnen Minuten entfernt werden, sobald Täter oder Plattformen reagieren. Eine vollständige Dokumentation bildet die Basis für strafrechtliche Anzeigen und zivilrechtliche Maßnahmen.
  • Plattformen melden: Verwenden Sie die Meldefunktionen der betreffenden Plattformen. Zahlreiche große Dienste verfügen über spezielle Formulare für unfreiwillig geteilte intime Inhalte und handeln üblicherweise zügig. Der Digital Services Act (DSA) verpflichtet sehr große Plattformen zu besonders raschem Handeln. Eine gleichzeitige Meldung verstärkt den Druck und kann eine schnelle Entfernung bewirken.
  • Strafanzeige erstatten: Eine Strafanzeige bei der Polizei aktiviert staatliche Ermittlungsressourcen. Ermittlungsbehörden können Auskunft über Accountdaten einholen und zusätzliche Beweise sicherstellen. Erstatten Sie die Anzeige mit sämtlichen gesicherten Belegen und einer präzisen Sachverhaltsdarstellung.

Vermeiden Sie direkten Kontakt mit dem früheren Partner, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Auch gut gemeinte Nachrichten können die Beweissituation beeinträchtigen oder den Täter dazu veranlassen, Material anderweitig zu sichern.

Zivilrechtliche Forderungen gegenüber dem ehemaligen Partner: Unterlassung, Beseitigung und Entschädigung

Zusätzlich zum Strafrecht haben Betroffene umfassende zivilrechtliche Ansprüche. Am wirkungsvollsten und raschesten greift der Unterlassungsanspruch: Lässt sich der ExPartner identifizieren, kann durch eine einstweilige Verfügung binnen weniger Tage gerichtlich verfügt werden, dass die Verbreitung umgehend einzustellen ist. Bei Zuwiderhandlung drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.

Gleichzeitig besteht ein Löschungsanspruch: Der Ex-Partner muss sämtliche in seinem Besitz befindlichen Kopien des Materials endgültig vernichten. Dieser Anspruch lässt sich ebenfalls gegen Plattformbetreiber durchsetzen, die nach Kenntniserlangung nicht umgehend reagieren.

Zusätzlich sind Schadensersatz und Schmerzensgeld möglich. Bei gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen sprechen Gerichte finanzielle Entschädigungen zu, die sowohl immaterielle Beeinträchtigungen (seelische Belastung, gesellschaftlicher Rückzug, Vertrauensverlust) als auch materielle Folgen (Verdienstausfall, Behandlungskosten) abdecken. Je umfangreicher die Verbreitung erfolgte, desto höher liegt üblicherweise die zugesprochene Entschädigung.

Lassen Sie Ihre Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie selbstständig Forderungen erheben. Eine unzureichende oder fehlerhafte Unterlassungserklärung kann Rechte gefährden, die sich später nur schwer oder gar nicht mehr realisieren lassen.

Wann ist rechtliche Unterstützung bei der Verbreitung von Aufnahmen durch den früheren Partner sinnvoll?

In fast allen Situationen empfiehlt sich die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts. Dies trifft insbesondere zu, wenn die Aufnahmen bereits öffentlich einsehbar sind und es auf jede Minute ankommt, wenn der frühere Partner mit der Veröffentlichung droht und eine Erpressungssituation besteht, wenn bereits berufliche oder private Folgen eingetreten sind oder wenn das Material auf internationalen Plattformen verbreitet wird.

Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Persönlichkeitsrecht weiß, wie zügig reagiert werden muss: Eilverfahren können bereits am gleichen oder folgenden Werktag eingeleitet werden, Meldungen an Plattformen werden strategisch abgestimmt, Strafanzeigen mit lückenloser Beweissicherung vorbereitet. Zudem kann ein Rechtsanwalt beurteilen, ob eine außergerichtliche Regelung, beispielsweise mittels anwaltlichem Schreiben mit Löschungsforderung, im Einzelfall vorteilhafter ist als der direkte Gang vor Gericht.

Holen Sie sich zeitnah rechtlichen Rat, insbesondere wenn Unsicherheit über das weitere Vorgehen besteht. Rechtliche Ansprüche unterliegen Fristen, und mit jeder verstreichenden Stunde kann sich das Material weiter verbreiten.

Fazit: Ex-Partner verbreitet Fotos? Jetzt zügig handeln!

Verbreitet ein ehemaliger Partner private Aufnahmen aus der gemeinsamen Beziehung oder droht er damit, stellt dies in Deutschland einen Straftatbestand dar. Die §§ 184k StGB, 201a StGB, das Recht am eigenen Bild sowie – im Fall von Erpressungshandlungen – § 253 StGB bilden ein umfassendes rechtliches Schutzgerüst. Betroffene müssen diese Lage nicht wehrlos hinnehmen: Strafanzeige, einstweilige Verfügung und Schadensersatzforderungen lassen sich zügig und abgestimmt zur Anwendung bringen.

Maßgeblich ist das rechtzeitige Vorgehen. Beweismaterial dokumentieren, Plattformbetreiber benachrichtigen, Strafanzeige aufgeben und rechtlichen Beistand hinzuziehen – diese Maßnahmen in korrekter Abfolge schaffen die Basis für eine erfolgreiche juristische Abwehr. Wer davon betroffen ist, sollte unverzüglich reagieren.

Machen Sie von Ihren rechtlichen Handlungsmöglichkeiten Gebrauch und ziehen Sie anwaltliche Unterstützung heran, um private Aufnahmen umgehend löschen zu lassen, Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen und Ihren Persönlichkeitsschutz konsequent durchzusetzen.

About the author

Anne-Kathrin Renz

Anne-Kathrin Renz

Anne-Kathrin Renz is a lawyer, data protection officer, and lecturer. She completed the theoretical part of her specialist lawyer training in intellectual property law and IT law. In her blog, she reports on current topics from the digital world of law.

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